Liefer- und Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der LANDWEHR GmbH1. Gestaltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der LANDWEHR GmbH (nachfolgend auch Verkäufer oder bloß wir oder uns genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.2 Für den Inhalt von bei oder nach Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unseren Käufern ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte, so dass handelsübliche Abweichungen zulässig sind. Auch im Übrigen bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Qualität und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Das gilt auch, wenn dem Besteller Muster bzw. Proben überlassen wurden. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.
3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Beschaffungsrisiken werden von uns grundsätzlich nicht übernommen.
3.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche der LANDWEHR GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. b. Streik, Aussperrung etc.), ermächtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten.
3.5 Die LANDWEHR GmbH gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
3.6 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
3.7 Im Falle der Verzögerung der Leistung stehen dem Käufer vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen und Voraussetzungen, insbesondere der Haftungsbegrenzungen unter Ziff. 3.10. und Ziff. 8.3, sowie des Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Rücktritt zu. Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Die Bestimmungen der §§ 281 Absatz 2 und 323 Absatz 2 zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3.8 Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.8 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.8 resultierenden Rechte gegenüber uns geltend machen wird. Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat. Haben wir eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von uns unerheblich ist.
3.9 Bei Verzögerungen der Leistungen haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Wertes der jeweiligen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ziff. 8.3 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.10 Vom Vertrag zurücktreten kann der Käufer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
3.11 Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Käufers bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers sind wir berechtigt, die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Gefahrenübergang, Verpackung
4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lager der LANDWEHR GmbH für Rechnung und auf Gefahr des Käufers vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Kräften besorgen.
4.2 Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3 Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
4.4 Verpackungen werden, mit Ausnahme von Transportverpackungen; Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen; Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist; Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder Mehrwegverpackungen, nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 09. Juni 2021, gültig ab 3. Juli 2021), nicht zurückgenommen. Gelten wir als Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht zudem auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die wir in unserem Sortiment führen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. restentleert und ohne Beschädigung verpflichtet; bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die Instandsetzungskosten bzw. ist er uns zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine Instandsetzung unmöglich ist. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Abnehmer die bei der Instandsetzung oder Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
5. Unmöglichkeit
Bei Unmöglichkeit der Leistung haften wir gemäß Ziff. 8. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
6. Preise und Zahlungen
6.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Lager oder Werk ohne Umsatzsteuer, Versicherung und sonstige Nebenkosten. Sämtliche Nebenkosten (z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen) einschließlich Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis der LANDWEHR GmbH zurückzuerstatten, falls die LANDWEHR GmbH leistungspflichtig geworden ist. Insbesondere hat der Käufer die am Tage der Lieferung geltende Umsatzsteuer zu zahlen.
6.2 Preisänderungen sind unter den nachfolgenden Voraussetzungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen oder die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 6 Wochen erfolgen kann. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Dem Käufer steht im Falle der Erhöhung nur dann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
6.3 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort fällig und wie folgt zahlbar: a) 8 Tage nach Rechnungsdatum 2 % Skonto b) 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
6.4 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.
6.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.6 Sind uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.
6.7 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, Ziff. 9, unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
7.3 Soweit ein uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen von mindestens 4 Wochen zu gewähren, wobei es dem Käufer vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4 –wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn nachweisbar unzumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Käufer vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.5 Soweit von uns vorgegebene Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt bzw. Verbrauchsmaterialien verwendet werden, und diese Teile und Materialien nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt unsere Haftung für infolgedessen aufgetretene Sachmängel; etwas anderes gilt nur, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
7.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz, insbesondere gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke) und 634 a (Baumängel) BGB, längere Fristen vorschreibt.
7.7 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Mängeln bestehen nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
8.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
8.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer 8.3 ausgeschlossen.
8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer Eigentum der LANDWEHR GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns – auch im Wege der Pfändung – sowie im Herausgabeverlangen liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
9.3 In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
9.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.5 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO oder ähnlicher ausländischer Rechtsbehelfe erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
9.6 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo unseres Vertragspartners sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“ unseres Vertragspartners. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der LANDWEHR GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt
9.7 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Das gilt auch, wenn der Käufer aufgrund der Verarbeitung Alleineigentum erwirbt. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert von uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allerdings uns.
10. Eigentum an Unterlagen, Weitergabe
An von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich die LANDWEHR GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, vor allem schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der LANDWEHR GmbH in Gescher. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der LANDWEHR GmbH in Gescher Erfüllungsort.
11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der LANDWEHR GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen.
11.4 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte diese eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzen.
(Stand: August 2021)