Landwehr GmbH


Regelaufstellung von Verkehrszeichen 

im Bereich nicht geschlossener Ortschaften


  • Befindet im Aufstellungsbereich des Verkehrszeichens ein Fuß- oder Radweg, so sind die Bodenfreiheiten auf 2,25 m bzw. 2,50 m zu erhöhen.


  • Nach den Grundsätzen für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen Ausgabe 2000 sind für kleine Verkehrszeichen (Fläche 1,4 qm) nur Aufstellvorrichtungen aus Stahl bis zu einer Dimension von Ø 76 mm und einer Wandstärke von 2,9 mm zu verwenden.


  • Bei Aluminium-Aufstellvorrichtungen dürfen der Durchmesser 76 mm und die Wandstärke 3,0 mm maximal betragen.


  • Aufstellvorrichtungen für große Verkehrsschilder müssen gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Verkehrszeichenbrücken für die statische Bemessung die dort angegebenen Windlasten berücksichtigen.


  • Profilträgerkonstruktionen sind zu vermeiden und gelten nicht als umfahrbare Hindernisse. Dagegen sind Rundrohr- und Gabelmast- konstruktionen bis zu einem Durchmesser von 76 mm und einer Spreizung von maximal 1000 mm als leicht umfahrbare bzw. leicht verformbare Konstruktionen anzusehen, bei deren Aufstellung auf ein zusätzliches passives Fahrzeugrückhaltesystem verzichtet werden kann.


  • Die Fundamente der Aufstellvorrichtungen dürfen in einem unebenen Gelände an keiner Stelle mehr als 0,05 m aus dem umgebenen Boden herausragen.

  • Gegebenenfalls ist eine asymmetrische Konstruktion zu wählen.


  • Nur bei beengten Verhältnissen sollte der Seitenabstand von 1,50 m unterschritten werden, keinesfalls jedoch unter 1 m.

  • Vorwegweiser sollten in einer Entfernung von 100 – 250 m vor dem Wegweiser aufgestellt werden.


  • Die Schriftgröße für die Vor- und Tabellen-wegweiser ist aufgrund der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu bestimmen. Diese dürfte normalerweise bei 140 mm ( bis 70 km/h) bzw. 175 mm (bis 100 km/h) liegen.

  • Bei der Gestaltung der Tafeln sind die Vorschriften der RWB 2000 zu beachten.


  • Pfeilwegweiser stehen grundsätzlich hinter dem Abbiegepunkt und sollten eine Mindestbodenfreiheit von 1 m aufweisen.

  • Eine Anzahl von mehr als 4 Pfeilwegweisern ist zu vermeiden. Ist jedoch eine höhere Anzahl unbedingt erforderlich, so ist die Anzahl auf maximal 6 zu begrenzen. Hierbei werden die Wegweiser nach Richtungs-Gruppen getrennt und nebeneinander aufgestellt.

  • Mehr als 3 Pfeilwegweiser in einer Richtung sind unzulässig.

  • Je nach örtlichen Sichtverhältnissen ist zu prüfen, welche Bodenfreiheit über 1m der Verkehrssituation am besten gerecht wird.


  • Die Anordnung der einzelnen Wegweiser richtet sich zunächst nach den Richtungen (links- weisende befinden sich über den rechtsweisenden) und dann nach den Farben (von oben: blau, gelb, weiß).


  • Bei der Überkopfbeschilderung ist bis zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei der Gestaltung der Schildertafeln eine Schrifthöhe von mindestens 280 mm zu wählen


  • Bei höherer Geschwindigkeit ist eine Schrifthöhe von mindestens 350 mm zu wählen.

  • Pfeile und Zielangaben müssen spurbezogen mittig angeordnet sein.


  • Die statische Bemessung des Kragarmes und der Schilderbrücke richtet sich nach den Vorschriften der Zusätzlichen Technischen Lieferbedingungen für Verkehrszeichenbrücken von 1994. Befindet sich der Stiel eines Kragarmes oder einer Schilderbrücke hinter einer Betonwand oder Lärmschutzwand, so sind keine besonderen Schutzvorrichtungen vorzusehen. Beträgt der Abstand zwischen Einfachdistanzschutzplanke und der Vorderkante des Stiels zwischen 1,o m und 1,5 m, so ist ein Betonsockel vorzusehen, der mindestens die Höhe der Schutzplankenoberkante, eine Breite von mindestens 0,80m und eine Länge von mindestens 1,00 m hat. Hierbei ist zu gewährleisten, dass der Überstand der Fußplatte zu allen Seiten mindestens 0,15 m hat.Die Stirnseiten des Anprallsockel sind halbkreisförmig auszubilden.

  • Ist der Abstand zwischen Schutzplanke und Vorderkante Stiel kleiner als 1 m, ist nach DIN 1072 ein Anprall- sockel herzustellen, der in der Länge über die Außenkante des Stiels jeweils mindestens 2 m und in der Breite jeweils mindestens 0,50 m über die Außenkante des Bauteils hinausragen muß. Die Höhe des Anprallsockels sollte 0,80 m betragen.