Landwehr GmbH


Regelaufstellung von Verkehrszeichen 

im Bereich geschlossener Ortschaften


  • Der Seitenabstand zur Fahrbahnkante sollte in der Regel 0,50 cm betragen


  • Keinesfalls darf jedoch ein Seitenabstand von 0,30 cm unterschritten werden.


  • Bei beengten Platzverhältnissen kann bei Mittelinseln anstatt der Standardgröße des Verkehrszeichens
    Nr. 222 von 600 mm Durch- messer die Größe 420 mm aufgestellt werden.


  • Der Abstand zur Schildunterkante sollte 0,6 m betragen.


  • Vorwegweiser werden zwischen 50 und 150 m vor dem Wegweiser aufgestellt. Spätestens dann sollte der Vorwegweiser stehen, wo die Markierung für die Abbiegespuren beginnen.


  • Für die wegweisende Beschilderung gilt grundsätzlich, dass die Größe der Schilder, die Schrifthöhe und der Aufstellort so gewählt sein müssen, dass diese bei der vorherrschenden Geschwindigkeit früh genug erkennbar sein müssen.


  • Im übrigen sind die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen in der Ausgabe 2000 zu beachten.


  • Im Regelfall stehen die Schilder in Fahrtrichtung gesehen jenseits der rechten Fahrbahnkante. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Seitenabstand von 0,50 cm sollte eingehalten werden und nur bei besonderen Bedingungen unterschritten werden, wobei 0,30 cm als absolute Untergrenze gilt. Ist die zulässige Geschwindigkeit höher als 50 km/h, sollte der seitliche Abstand zur Fahrbahnkante mindestens ein Meter betragen.


  • Die lichte Höhe soll im Bereich von Geh- und Radwegen mindestens 2,25 m betragen. Eine höhere Bodenfreiheit kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse sinnvoll sein. Auch die Sichtperspektive der LKW-Fahrer sollte bei der Aufstellhöhe berücksichtigt werden.

  • Bei einer Geschwindigkeit bis 50 km/h ist eine Schrifthöhe von mindestens 126 mm zu verwenden; bis 70 km/h sollte die Schrifthöhe mindestens 140 mm betragen.

  • Müssen Vorwegweiser aufgestellt werden, so sind diese 150 bis 50 m vor den Wegweisern zu platzieren.


  • Die Unterkante der Pfeilwegweiser muß bei Niedrigaufstellung mindestens 1 m über der Fahrbahnoberkante liegen. Die Länge der Pfeilwegweiser richtet sich nach der Länge des Inhalts, wobei ein Mindestmaß zu berücksichtigen ist und eine Vergrößerung im Raster von 250 mm vorgenommen werden muß.

  • Bei mehreren Schildern übereinander ist eine einheitliche Breite zu gewährleisten. Es sollten aber nicht mehr als drei Wegweiser einer Richtung übereinander angebracht werden.

  • Die Aufstellung der Pfeilwegweiser erfolgt grundsätzlich hinter dem Abbiegepunkt.


  • Innerhalb von Ortschaften sollte die Anbringung von Wegweisern an Verkehrszeichenbrücken oder an Kragarmen eine Ausnahme darstellen.

  • Die Durchfahrtshöhe beträgt im Regelfall 5,00 m, kann jedoch in Ausnahmefällen bis auf 4,70 m reduziert werden.


  • Ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, ist eine passive Schutz- einrichtung der Brückenstiele nicht erforderlich.

  • Die statische Bemessung der gesamten Konstruktion hat nach den Vorschriften der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Verkehrs zeichenbrücken von 1994 zu erfolgen.